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12/2024

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Die Titelthemen im Dezember: Menschliche Führung - Wie sich ein Praxisteam erfolgreich leiten lässt // Wichtige Fristen auf einen Blick // Praxisnah: Walk Again Center // Selbstzahler und Trainingsbereiche

Was schafft man noch im

Was schafft man noch im alten Jahr, was bleibt liegen? Der Jahreswechselfordert uns heraus, unsere Planungen zu überprüfen und gegebenenfallsanzupassen. Aber auch unabhängig vom Kalenderjahrmüssen Praxisinhaber:innen Termine ständig im Auge behalten. Beider Abrechnung gilt es, gleich mehrere Fristen zu beachten, sonstdrohen unnötige Einbußen. Wir geben Ihnen einen Überblick, wasnicht verpasst werden sollte.BeginnfristenIn Logopädie, Physiotherapie und Podologie muss die Behandlungspätestens 28 Kalendertage nach dem Verordnungsdatum beginnen.Ist auf der Verordnung jedoch die dringliche Behandlung angegeben,beträgt die Frist nur 14 Kalendertage. In der Ergotherapie gelten dieseFristen nur für die allererste Verordnung. Bei einer Folgeverordnungzu derselben Diagnose und Diagnosegruppe beginnt die Fristam letzten Behandlungstag der zuvor ausgestellten Verordnung.UnterbrechungsfristenEine Behandlung darf ohne Weiteres für bis zu 14 Tage unterbrochenwerden. Bei darüber hinaus gehenden Unterbrechungen muss von derPraxis auf der Verordnung eine Begründung eingetragen werden. Daskann eine therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung in Abstimmungmit der verordnenden Arztpraxis oder auch eine Erkrankungbeziehungsweise Urlaub von Therapeut:in oder Patient:in sein.In der Physiotherapie verliert eine Verordnung mit bis zu 6 verordnetenBehandlungseinheiten 3 Monate nach dem ersten Behandlungstagihre Gültigkeit. Eine Verordnung mit mehr als 6 Behandlungseinheitenverliert 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag ihreGültigkeit.

In der Logopädie müssen 10 Behandlungseinheiten in 7 Monatengeleistet werden. Bei umfangreicheren Therapien kann die Behandlungbis zu 9 Monate andauern.In der Ergotherapie darf sich die Unterbrechung – nach den ersten, unkritischen14 Unterbrechungstagen – auf maximal 70 Tage addieren.In der Podologie verlieren Verordnungen unabhängig von der Begründungihre Gültigkeit, wenn es innerhalb einer Behandlungsseriezu einer Unterbrechung von mehr als 12 Wochen (84 Tagen) kommt.Gezählt wird ab dem Tag nach der letzten Behandlung.Verjährungsfrist für die AbrechnungNach 9 Kalendermonaten – gerechnet vom Ende des Monats desBehandlungsabschlusses – verjährt die Verordnung und kann nichtmehr abgerechnet werden.Bei Absetzungen haben Ergo- und Physiotherapeut:innen sowie Podolog:innenfür eine Korrektur 3 Monate Zeit; legen sie Widerspruchein, beträgt die Frist 9 Monate. In der Logopädie bleiben bei Korrekturwie auch Widerspruch jeweils 3 Monate Zeit.Sonderfall BlankoverordnungDie in Ergo- und Physiotherapie neu eingeführte Blankoverordnungist jeweils 16 Wochen gültig. Spätestens innerhalb 28 Kalendertagen(oder 14 Kalendertagen bei „dringlichem Behandlungsbeginn“) nachAusstellung der Verordnung muss die Behandlung begonnen werden.Eine Verlängerung der Blankoverordnung ist nicht möglich.

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