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Ich mag dich, ODER NICHT?

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Welchen Einfluss Patientenbewertungen im Internet haben können.

RATGEBER RECHT TSVG

RATGEBER RECHT TSVG Differenziert auflisten DIGITALISIERUNG Mehr Mitsprache Ein Knackpunk bei den Gesprächen zur Umsetzung der bundeseinheitlichen Rahmenverträge zwischen den Vertretern der Heilmittelverbände und der Gesetzlichen Krankenkassen ist weiterhin der Inhalt der Leistungsbeschreibungen. Erstere fordern eine separate Diagnostikposition aufzunehmen. Umfassende Befragungen und Untersuchungen des Patienten, um die Therapie zu planen, seien unerlässlich. Diese müssten zukünftig losgelöst von der Therapiezeit durchgeführt und entsprechend vergütet werden. Ausnahmslos alle Heilmittelberufe sollen an die Telematik-Infrastruktur angebunden werden. Das hat das Bundesgesundheitsministerium in einer nicht-öffentlichen Anhörung zum Entwurf des Patientendaten-Schutzgesetzes angekündigt und damit dem konkreten Wunsch des Spitzenverbands der Heilmittelerbringer (SHV) entsprochen. SHV- Vorsitzende Ute Repschläger kritisierte jedoch, dass Physiotherapeuten bei der Ausgestaltung der elektronischen Verordnung zu wenig mitreden dürfen. Ebenfalls kritisch sieht der SHV, dass aktuell Inhaber eines elektronischen Heilberufeausweises oder einer Institutionenkarte (SMC-B-Card) Zugriff auf die Patientenakte erhalten, nicht aber deren Mitarbeiter ohne Ausweis. GKV-LEISTUNGSKATALOG Erfolg für Podologen Der Gemeinsame Bundesausschuss (G- BA) hat eine jahrelange Diskussion zur Verordnung von Podologie beendet und die medizinische Fußpflege für weitere Indikationen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. So sollen nicht nur beim diabetischen Fußsyndrom entsprechende Therapien verordnet werden können, sondern auch bei Schädigungsbildungen an Haut und Zehennägeln, die mit einem diabetischen Fußsyndrom vergleichbar sind, hieß es vom G-BA. Podologie soll ferner bei Sensibilitätsstörungen oder Durchblutungsstörungen (Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie) verordnet werden können. „ GESAGT „Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum Heilmittelerbringer bei der Ausgestaltung der eVO keine verbindlichen Beteiligungsmöglichkeiten bekommen.“ Ute Repschläger, Vorsitzende des Spitzenverbands der Heilmittelerbringer (SHV) Achtung Virus! Was Arbeitgeber in Folge des Coronavirus berücksichtigen müssen, erläutert Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel Das Coronavirus (Covid-19) hat die Welt im Griff – mit weitreichenden Folgen für das Arbeitsleben. Zunächst ist festzuhalten, dass Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern haben. Diese basiert auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de) und umfasst die allgemeinen Hygieneregeln. Diese sollten in der Praxis verinnerlicht werden und es sollte ausreichend Seife bereitstehen. Atemschutzmasken müssen den Mitarbeitern nicht zwingend aushändigt werden. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass genügend Arbeit vorhanden ist. Egal, ob der Betrieb kurzfristig für unbestimmte Zeit geschlossen werden muss oder zu wenige Patienten kommen – der Praxisinhaber muss seinen Mitarbeitern ihr Gehalt bezahlen. Selbst in Quarantäne – sei es auch nur bei Verdacht auf Covid-19 – haben sie nach dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Verdienstausfall für sechs Wochen. Dem Arbeitgeber werden die Lohnfortzahlungsleistungen vom jeweiligen Bundesland zurückgezahlt. Dies gilt auch für Selbstständige. Droht eine Existenzgefährdung können Mehraufwendungen erstattet werden. Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Quarantäne zu stellen. Mitarbeiter tragen ebenfalls Verantwortung: Wer unbegründet oder aus Angst vor Ansteckung Patienten ablehnt oder der Arbeit fernbleibt, kann abgemahnt oder im schlimmsten Fall entlassen werden. 6 ZUKUNFT PRAXIS KOMPAKT ZUKUNFT PRAXIS KOMPAKT7

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