Urlaub planen in Zeiten von Corona Wer wann in die Ferien fahren darf, ist 2021 besonders schwierig zu organisieren: lieber frühbuchen oder die weitere Entwicklung abwarten? Zudem sind die Brückentage im laufenden Jahr selten. TEXT: CHARLOTTE SCHMITZ Urlaubsplanung mit Mitarbeiter*innen war noch nie einfach. Doch in einer Zeit, in der sich Corona-Regeln für Reisende von Woche zu Woche ändern, ist es besonders schwierig. Dennoch sollten Inhaber von Praxen darauf dringen, dass die Mitarbeitenden möglichst früh im Jahr ihre Wünsche für Urlaubszeiten angeben. Dann bleibt mehr Raum für Verhandlungen. Für Transparenz sorgt der klassische Wandplaner. Hier kann in verschiedenen Farben markiert werden, wer wann frei hat. Besonders begehrt sind freie Tage zwischen Wochenende und Feiertagen. Doch sind gerade 2021 diese Brückentage rar gesät. Der erste Mai ist ein Samstag, Heiligabend fällt auf einen Freitag, die beiden folgenden Feiertage liegen wenig arbeitnehmerfreundlich am Wochenende. Geschäftsführer*innen von Praxen sollten bei den wenigen Brückentagen 2021 besonders auf eine gerechte Verteilung achten, um Unstimmigkeiten im Team zu vermeiden. Ein paar Regeln gelten eigentlich immer. Beispielsweise das Rotationsprinzip: Wer 2020 bereits „zwischen den Jahren“ gearbeitet hat, bekommt in diesem Jahr zwischen Heiligabend und Silvester frei. Genauso kann man mit den wertvollen Brückentagen verfahren: Auch die Freitage nach Himmelfahrt und Fronleichnam sollten jedem Mitarbeiter abwechselnd zugesprochen werden, soweit Interesse besteht. Und: Kinderlose können auch außerhalb der Schulferien verreisen und sollten Eltern den Vortritt lassen, wenn es um Termine in den Ferien geht. Die Frage ist: Wohin darf überhaupt gereist werden im Jahr 2021? Reisen in Risikogebiete? Aktuelle Informationen über die Reiseregeln ins Ausland, vor Ort und bei der Rückkehr finden sich auf den Seiten des Auswärtigen Amts: bit.ly/aa-reise. Vor Reisen in sogenannte Risikogebiete wird dort gewarnt. Was als Risikogebiet gilt, bestimmen das Robert-Koch-Institut, das Auswärtige Amt und weitere Institutionen gemeinsam. Eine Reisewarnung ist kein Verbot, jedoch kann etwa der Schutz der Krankenversicherung eingeschränkt sein, wenn man die Warnung ignoriert und im Risikogebiet erkrankt. Wegen der Pandemie versuchen besonders clevere Mitarbeiter*innen, ihren Urlaub aufzusparen oder geballt in die Sommermonate zu legen. Sie erwarten, dass dann die Corona-Inzidenzwerte zurückgehen werden, weil viele Aktivitäten im Freien stattfinden können, wo das Ansteckungsrisiko geringer ist. Doch auch hier sollten Praxischefs einschreiten: Schließlich kann nicht das gesamte Team im Sommer frei machen. Die Urlaubstage sollten einigermaßen gleichmäßig über das gesamte Jahr verteilt werden. Resturlaub ins nächste Jahr zu verschieben ist nicht mehr ohne Weiteres zulässig, es gelten enge Grenzen. Doch wohin kann gereist werden? Derzeit liegen Inlandsreisen im Trend. Beliebt sind Ferienwohnungen und Ferienhäuser, in denen sich Abstands- und Hygieneregeln relativ einfach umsetzen lassen. Familien bleiben unter sich, anders als im Hotel. Herrschten in früheren Jahren häufig Überangebote, sind derzeit viele deutsche Ferienwohnungen ausgebucht. Wer hier fündig werden will, sollte sich bald umschauen. Beherbergungsverbote einzelner Bundesländer könnten allerdings auch solche Pläne durchkreuzen. Recht flexibel lassen sich Aufenthalte auf Campingplätzen buchen, sobald diese wieder geöffnet sind. Hier müssen jedoch Einschränkungen im Komfort in Kauf genommen werden. Wer keinen Wohnwagen oder Caravan mit eigener Toilette besitzt, teilt die Sanitäranlagen mit vielen anderen Menschen. Nach dem zermürbenden Lockdown der Wintermonate steigt die Verlockung einer Fernreise in den Süden. Veranstalter werben mit günstigen Preisen. Doch die Corona-Reiseregeln könnten den Urlaub vergällen. Es gilt: Quarantäne im Urlaubsland, Quarantäne nach der Rückkehr, allenfalls durch Tests zu verkürzen. Wen es dennoch ins Ausland zieht, der sollte kurz vor der Abreise noch einmal die Webseite des Auswärtigen Amts für Reisewarnungen und -hinweise konsultieren. Viele der typischen Urlaubsziele sind dort momentan als Risikogebiete eingestuft. Bei der Rückkehr ist eine Quarantäne vorgeschrieben. Wird währenddessen Gehalt gezahlt? Eine Quarantäne ist jedoch keine Erkrankung. Kann der Arbeitnehmer während der Quarantäne nicht arbeiten, erhält er auch kein Gehalt. Muss der Chef überhaupt wissen, wo seine Mitarbeiter im Urlaub waren? Nein, dazu gibt ihm das Arbeitsrecht keine Handhabe, denn Urlaub ist Privatsache. Allerdings muss der Arbeitnehmer mitteilen, wenn er in den zwei Wochen vor Urlaubsende in einem Risikogebiet war. Es liegt schließlich im Interesse aller, Ausbreitungen des Coronavirus zu verhindern. Am sichersten ist es, vorerst auf Reisen in Risikogebiete zu verzichten. — 14 ZUKUNFT PRAXIS THEMA ZUKUNFT PRAXIS THEMA 15
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