RATGEBER RECHT PODOLOGEN Enge Zusammenarbeit Der Verband leitender Lehrkräfte an Podologieschulen e. V. (VLLP) und die drei maßgeblichen Podologieverbände Bundesverband für Podologie e. V., Verband Deutscher Podologen (VDP) e.V. und der Deutsche Verband für Podologie (ZFD) e. V. haben unter dem Titel „Interessengemeinschaft Podologie“ eine engere Zusammenarbeit vereinbart. Gemeinsam wollen sie ein Berufsbild nach internationalen Standards schaffen, die Podologie in der Gesellschaft stärken, Fachkräfte gewinnen und die Ausbildung zukunftsweisend gestalten. Mehr dazu hier: bit.ly/podo-ig ERGOTHERAPIE Gegen Corona-Folgen bei Jüngeren Bei der Corona-Erkrankung kann es zu neurologischen Defiziten und Störungen der Hirnleistungen kommen, gerade für jüngere Betroffene eine besondere Belastung. Ergotherapeuten können durch Aktivierung und Training die Hirnleistung langfristig wieder herstellen, sagt der Deutsche Verband Ergotherapie e. V. (DVE). Zwar ist ähnlich wie in der Medizin auch den Ergotherapeuten das Krankheitsbild von Covid-19 neu. Sie können aber auf eine Fülle von bestehenden Methoden und Vorgehensweisen zurückgreifen, um die neurologischen Ausfälle und psychischen Belastungen auszugleichen. Ergotherapeuten arbeiteten „betätigungszentriert“ und hätten es daher leichter als andere, ein zielführendes Therapiekonzept zu entwickeln, so der DVE. Mehr: bit.ly/ergocovid KOSTENÜBERNAHME Kein Arbeitslohn: Masken und Corona-Tests Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Covid-19-Tests, ist aus steuerrechtlicher Sicht von einem „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ auszugehen. Das bedeutet, dass die Übernahme dieser Kosten keinen Arbeitslohn darstellt. Ähnlich verhält es sich auch, wenn der Arbeitgeber Atemschutzmasken zur beruflichen Verwendung zur Verfügung stellt. Auch sie gelten nicht als Arbeitslohn. Das geht aus dem Fragen-Antworten-Katalog (FAQ „Corona“ Steuern) der Finanzverwaltung nach Stand Ende Februar 2021 hervor: bit.ly/coronasteuer GESAGT Mit Blick darauf, wie die Krankenkassen in den Verhandlungen zum Thema Vergütung gemauert haben, hegen wir wenig Hoffnung, nun zeitnah zu einer zufriedenstellenden Lösung zu kommen. Die Vorstände der maßgeblichen Physiotherapieverbände zum Schiedsspruch im Schiedsverfahren zwischen Physiotherapeuten und Krankenkassen um angemessene Vergütung. Wann Verträge verbindlich sind Rechtsanwalt Dr. Dr. Thomas Ruppel über Rechte und Pflichten für Praxisinhaber bei Käufen und Vertragsabschlüssen. Bei Käufen oder Vertragsabschlüssen gelten Praxisinhaber als Unternehmer – die Regeln zum Schutz von Verbrauchern genießen sie nicht. Im Gegenteil: Kaufen Sie als Privatperson etwas für Ihre Praxis und treten anschließend vom Kauf zurück, ist das sogar Betrug. Wurde jedoch, was selten vorkommt, ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart, ist das anders. Aber natürlich genießen Sie auch als Unternehmer Käuferschutz und können vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein Produkt mangelhaft ist und weder neu geliefert noch repariert werden kann. Und wurden Sie von der anderen Partei betrogen, können Sie den Vertrag selbstverständlich anfechten. Auch eine vom Verkäufer gewährte Garantie gilt häufig ebenso für Unternehmer, denn sie ist ein freiwilliges Versprechen. Und zuletzt: In einer Praxisgemeinschaft müssen nur Verträge über gemeinsam vergesellschaftete Posten von der Praxisgemeinschaft – nicht von den Gesellschaftern – abgeschlossen werden. Bei einer Gemeinschaftspraxis müssen alle Verträge auf diese laufen. Bei besonders wichtigen Verträgen, wie beispielsweise dem Mietvertrag, sind Sie damit als Mitunterzeichner auf der sicheren Seite. Den gesamten Artikel lesen Sie unter www.optica.de/vertraege. 6 ZUKUNFT PRAXIS KOMPAKT ZUKUNFT PRAXIS KOMPAKT7
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